Lebensversicherung
Tod der versicherten Person
fehlerhafte / unvollständige Gesundheitsangaben
unklare Bezugsberechtigung
Lebensversicherung und Erbrecht
Prämienverzug und Ruhendstellung
Versicherungsrecht ist ein kompliziertes Rechtsgebiet. Sie sollten sich rechtzeitig von einem Fachanwalt für Versicherungsrecht beraten lassen, um Ihre Ansprüche nicht zu gefährden und Fehler zu vermeiden.
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Auf Leben und Tod
Die Lebensversicherung kann auf den Todesfall, den Erlebensfall, auf eigenes oder fremdes Leben ohne oder mit vollständiger oder teilweiser Bezugsberechtigung Dritter geschlossen werden.
Ausgewählte Probleme
Die Probleme im Lebensversicherungsrecht sind zahlreich und kompliziert. Hier können nur die wichtigsten Probleme vorgestellt werden.
1. Fehlerhafte Gesundheitsangaben
Die Leistungsfreiheit kommt insbesondere bei Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten durch den Versicherungsnehmer in Betracht. Dabei handelt es sich in der Regel um fehlerhafte bzw. unvollständige Angaben zum Gesundheitszustand der versicherten Person.
Die Folgen können die Kündigung, Rücktritt oder die Anfechtung durch den Versicherer wegen arglistiger Täuschung sein.
Soweit der Versicherungsnehmer die vorvertragliche Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, steht dem Versicherer nur ein Recht zur Kündigung innerhalb eines Monats ab Kenntnis zu. Die Beweislast für das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit liegt beim Versicherungsnehmer.
Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht ist der Versicherer berechtigt, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Auch hier gilt für den Versicherer eine Monatsfrist.
Der Versicherer kann neben dem Rücktritt auch seine auf den Abschluss des Lebensversicherungsvertrages gerichtete Willenserklärung anfechten. Relevant ist vor allem die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung über Gefahrumstände, also den Gesundheitszustand der versicherten Person.
2. Rechte dritter Personen
Sie ergeben sich insbesondere aus Verfügungen des Versicherungsnehmers.
Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, dass die Zahlung der Versicherungssumme an einen Dritten erfolgen soll. Dadurch erwirbt der Dritte einen unmittelbaren Anspruch auf Zahlung gegen den Versicherer, sog. echter Vertrag zugunsten Dritter. Das Bezugsrecht kann als widerrufliches, unwiderrufliches oder geteiltes Bezugsrecht ausgestaltet sein. Das unwiderrufliche Bezugsrecht kann nicht ohne oder gegen den Willen des Bezugsberechtigten widerrufen werden. Das geteilte Bezugsrecht sieht insbesondere unterschiedliche Regelungen für den Toderfall und den Erlebensfall vor.
Die unklare Bezeichnung des Bezugsrechts führt zu zahlreichen Problemen. Hier ist an die Einsetzung der Erben als bezugsberechtigt zu denken. Die Erben erhalten die Leistung nicht als Teil des Nachlasses, sondern als Bezugsberechtigte. Die Formulierung gesetzliche Erben führt zu einer Bezugsberechtigung nach gesetzlicher Erbfolge, also auch nichtehelicher Kinder. Die Bezeichnung Erben laut Testament ist nur eine Bezeichnung der Person(en), wodurch der Bezug nicht an die Erbeinsetzung geknüpft wird.
Wichtig ist, dass die Versicherungsleistung nicht Teil des Nachlasses ist.
Die Bezeichnung der Ehefrau bzw. Ehemann als bezugsberechtigt führt ebenso häufig zu Problemen. Aus Sicht des Versicherers handelt es sich um den Ehepartner bei Abschluss des Vertrages, spätere Scheidung nicht ausgeschlossen. Im oder nach dem Scheidungsstress wird oft die Änderung der Bezugsberechtigung vergessen.
3. Lebensversicherung und Erbrecht
Stirbt der Versicherungsnehmer einer Versicherung auf das Leben einer anderen Person, fällt die Stellung als Versicherungsnehmer in den Nachlass.
Hat der Versicherungsnehmer sein eigenes Leben versichert und stirbt der Versicherungsnehmer, fällt die Versicherungsleistung nur in den Nachlass, wenn der Versicherungsnehmer sich selbst als Bezugsberechtigten eingesetzt hat oder kein Bezugsrecht besteht.
Bei einer widerruflichen Bezugsberechtigung erwirbt der Begünstigte mit dem Eintritt des Versicherungsfalls das Recht auf die Versicherungsleistung direkt gegen den Versicherer, sog. echter Vertrag zugunsten Dritter.
Bestimmt der Versicerungsnehmer ein unwiderrufliches Bezugsrecht, erwirbt der Dritte das Recht auf Versicherungsleistung sofort. Es kann nicht einseitig entzogen werden. Es wird im Falle des Todes des Berechtigten vererbt.
4. Prämienverzug oder Ruhendstellung
Der Lebensversicherer wird leistungsfrei, falls der Versicherungsnehmer mit der Prämienzahlung in Verzug gerät, der Versicherer den Versicherungsnehmer schriftlich zur Zahlung auffordert und darauf hinweist, dass er den Versicherungsschutz bei Nichtzahlung verliert.
Natürlich bewirkt auch die Ruhendstellung, dass der Lebensversicherer nicht leisten muss.
Jeder Fall ist anders gestaltet. Lassen Sie sich beraten. Vermeiden Sie vorschnelle Angaben gegenüber der Versicherung.
Ihr hbkk Team