Änderungskündigung
Änderungskündigung
Kündigung Arbeitsvertrag
Angebot veränderter Fortsetzung
Ja Nein Vielleicht - Erklärungsfrist 3 Wochen
Klagefrist 3 Wochen
Vorsicht: Ohne fristgemäße Klage beim Arbeitsgericht kann eine fehlerhafte oder eigentlich unwirksame Kündigung wirksam werden!
Rufen Sie kurzfristig an und nehmen Sie einen unverbindlichen Informationstermin wahr.
03841 26560 Wismar
0451 1216 1899 Lübeck
Erklärungsfrist 3 Wochen
Die Änderungskündigung wird regelmäßig vom Arbeitgeber erklärt. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist mit dem Angebot verbunden, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Arbeitsbedingungen fortzusetzen.
Der Arbeitnehmer hat drei Möglichkeiten, auf die Änderungskündigung zu reagieren.
Er kann sich mit den neuen Arbeitsbedingungen einverstanden erklären. Die Erklärung muss innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung gegenüber dem Arbeitgeber erfolgen. Mit Ablauf der Kündigungsfrist gelten die neuen Arbeitsbedingungen.
Er kann die neuen Arbeitsbedingungen ablehnen, worauf sich die Änderungskündigung auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses beschränkt. Das Angebot gilt nicht mehr. Es geht nur noch um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Er kann die neuen Arbeitsbedigungen unter dem Vorbehalt der Überprüfung durch das Arbeitsgericht annehmen. Die Erklärung muss innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung gegenüber dem Arbeitgeber erfolgen. Der Arbeitnehmer muß außerdem fristgemäß Klage beim Arbeitsgericht einreichen. Mit Ablauf der Kündigungsfrist muß der Arbeitnehmer zunächst zu den geänderten Arbeitsbedingungen arbeiten. Wird die Klage abgewiesen, gelten die neuen Arbeitsbedingungen. Wird der Klage stattgegeben, gelten weiterhin die alten Arbeitsbedingungen. Der Arbeitsnehmer ist entsprechend zu beschäftigen und Arbeitsentgelt gegebenenfalls nachzuzahlen.
Klagefrist 3 Wochen
Die Frist für eine Klage gegen die Änderungskündigung beträgt drei Wochen ab Zugang der Kündigung. Im Falle einer Kündigung sollte unbedingt anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden.
Schriftlich
Die Änderungskündigung eines Arbeitsvertrages hat schriftlich zu erfolgen. Die Änderungskündigung per Fax, eMail, SMS ist unwirksam. Ebenso die mündlich erklärte Kündigung.
Das Kündigungsschreiben muß dem Arbeitnehmer im Original unterzeichnet zugehen. Sie muß persönlich übergeben oder in den Briefkasten eingeworfen werden. Wird der Zugang der Kündigung bestritten, muß der Kündigende beweisen, daß der anderen Partei des Arbeitsvertrages die Kündigung zugegangen ist.
Kündigung während einer Erkrankung bzw. Arbeitsunfähigkeit und während des Urlaubs sind möglich. Hier kommt eine "Verlängerung" der Klagefrist in Betracht, wenn die Dreiwochenfrist bei Rückkehr aus dem Krankenhaus oder aus dem Urlaub schon abgelaufen ist.
Ihr hbkk Team