Arzthaftung

Behandlungsfehler
Fehlerhafte Aufklärung
Schmerzensgeld
Schadensersatz
Haftung für zukünftige Schäden

Im Arzthaftungsrecht bzw. Recht der ärztlichen Behandlungsfehler drohen ohne Beratung bzw. Vertretung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt/Rechtsanwältin erhebliche Nachteile.

Lassen Sie sich nicht von negativen Gutachten der Krankenkasse oder einer Schlichtungsstelle bzw. Landesärztekammer entmutigen. Die Gutachten sind häufig oberflächlich, umvollständig und / oder berücksichtigen die fehlerhafte Aufklärung des Patienten nicht, weil die Gutachter keine entsprechenden Kenntnisse haben. Oder man versucht, die ärztlichen Kollegen zu schützen. Wir prüfen diese Gutachten auf Fehler.

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Die Haftung des Arztes für Behandlungsfehler

Jeder körperliche Schaden, der nicht schicksalhaft eintritt, beruht letztendlich auf einem ärztlichen Behandlungsfehler. Der Patient ist vom Arzt über die Behandlungsmaßnahmen und deren Risiken sowie Behandlungsalternativen so aufzuklären, dass er das Für und Wider abwägen und sich dann entscheiden kann. Andernfalls haftet der Arzt bei Gesundheitsschäden schon wegen fehlerhafter Aufklärung des Patienten.

Bei Zahnärzten tritt außerdem die Haftung für fehlerhaften Zahnersatz und Prothetik hinzu.

Grundlage der Haftung ist einerseits der Arztvertrag bzw. Krankenhausvertrag egal ob Kassen- oder Privatpatient sowie die Notfallversorgung und andererseits die fehlerhafte Aufklärung des Patienten. Jede ärztliche Behandlung ist in der Regel eine Körperverletzung, in die der Patient nur bei gehöriger Aufklärung wirksam einwilligen kann. Andernfalls haftet der Arzt bei gesundheitlichen Schäden auch wegen fehlerhafter Aufklärung des Patienten.

Es geht um Schmerzensgeld und um Schadensersatz wegen fehlerhafter Behandlung, aber auch wegen fehlerhafter oder unvollständiger Aufklärung des Patienten vor, während oder nach Durchführung der Behandlung.

Behandlungsfehler:

Anamnesefehler, Befunderhebungsfehler, Diagnosefehler, Therapie- bzw. Behandlungsfehler sowie Operationsfehler, Nachsorgefehler, Fehlmedikation

Fehlerhafte oder fehlende medizinische Indikation (überflüssige Behandlung) und nicht erkannte Behandlungsalternativen

Schulmedizin und abweichende neue Behandlungsmethoden, Außenseitermethoden, Anfängeroperationen, Nichteinhaltung des Facharztstandards, fehlgeschlagene Heilversuche

Behandlungsfehler in besonderen Situationen:

Fehlerhafte Notfallaufnahme oder die viel zu lange Wartezeit bis zur Einweisung in die Fachklinik

Geburtsschäden, Sauerstoffmangelsyndrom, Behinderung des Kindes, Fehlgeburt

Wochenbettversorgung durch Hebamme, Milchstau, Brustentzündung, Abzeßbildung (Mastitis)

Sterilisation, Schwangerschaftsabbruch, Schwangerschaftstest

Plastische Chirurgie, Schönheitsoperationen, Kosmetikschäden

Aufklärungsfehler:

Die Anforderungen an die ärztiche Aufklärung sind um so höher, je weniger dringlich der ärztliche Heileingriff ist. Die Aufklärung hat grundsätzlich durch ein Arzt- / Patientengespräch zu erfolgen. Die Aufklärung muss sich auf den konkreten Patienten beziehen. Nur die Vorlage und Unterzeichnung eines Aufklärungsbogens bzw. Vordruckes ist nicht ausreichend.

Befund- und Diagnoseaufklärung

Aufklärung zur Indikation (Erforderlichkeit) der Behandlung, vitale oder nur relative Indikation

Aufklärung über Behandlungsalternativen, wenn es mehrere gleichermaßen indizierte und übliche Methoden gibt, die zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken und Heilungschancen führen können (Abwägung von Für und Wider mit dem Patienten)

Eingriffs-/Risikoaufklärung

Aufklärung zum therapierichtigen Verhalten und Medikation, insb. nach der Behandlung

Patientenbezogene Aufklärung über die berufliche und private Lebensführung bei Funktionsbeeinträchtigung wichtiger Organe, nachhaltige Störungen des Bewegungsapparates, Dauerschmerzen, Entstellungen, künstlicher Darmausgang, Inkontinenz, Impotenz, langdauernde Schonung, Folgeoperationen

Wirtschaftliche Aufklärung zur Kostenübernahme durch die Krankenkasse

Aufklärungsfehler in besonderen Situationen:

Aufklärung über vaginale oder Schnittentbindung

Sehr hohe Anforderungen an die Aufklärung bei Schönheitsoperationen und kosmetischen Maßnahmen

Folgen:

Fehlerhafte Behandlung und / oder mangelhafte Aufklärung führen zu einem Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatzanspruch des Patienten zum Teil in Form lebenslanger Renten.

Der Anspruch ist vererblich und kann von den Erben eines verstorbenen Patienten geltend gemacht werden.