Geburtsschaden
Spontangeburt oder Sectio (Kaiserschnitt)
Unterbesetzte Gynäkologie
Fehlende Neonatalogie
Organisationsfehler Klinik
Hebamme und Hausgeburt
Stress und fehlerhafte Aufklärung
Schmerzensgeld Schadensersatz
Haftung für zukünftige Schäden
Behandlungsfehlerhaft begleitete Geburten können zu erheblichen gesundheitlichen Schäden des Kindes führen. Das Kind, vertreten durch den/die Sorgeberechtigte/n, macht eigene Schadensersatzansprüche geltend. Diese Schadens- bzw. Schmerzensgeldansprüche umfassen in der Regel alles, was dem Kind an Lebensfreude entgeht, was es für sein zukünftiges Leben benötigt und was ihm zum Beispiel an späterem Einkommen im Beruf etc. fehlt.
Ohne Beratung bzw. Vertretung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt/Rechtsanwältin gehen diese Ansprüche regelmäßig verloren.
Lassen Sie sich nicht von negativen Gutachten der Krankenkasse oder einer Schlichtungsstelle bzw. Landesärztekammer entmutigen. Die Gutachten sind häufig oberflächlich, umvollständig und / oder berücksichtigen die fehlerhafte Aufklärung des Patienten nicht, weil die Gutachter keine entsprechenden Kenntnisse haben. Oder man versucht, die ärztlichen Kollegen zu schützen. Wir prüfen diese Gutachten auf Fehler.
Rufen Sie kurzfristig an und nehmen Sie einen unverbindlichen Informationstermin wahr.
03841 26560 Wismar
0451 1216 1899 Lübeck
Die Haftung des Arztes für Geburtsschäden
Geburtsschäden sind ein spezieller Teil des Medizinrechts.
Während der Schwangerschaft oder im Verlauf der Geburt Ihres Kindes ist es zu gesundheitlichen Schäden gekommen?
Sie haben ärztliche Hilfe und Unterstützung vermisst? Sie und Ihr Kind sind während der Schwangerschaft und/oder bei der Geburt nicht optimal versorgt worden? Die Geburt war durch Stress überlagert, Ärzte und Personal waren überfordert, sofortige Versorgung des Kindes war nicht gewährleistet?
Die Entscheidung zwischen Spontangeburt und Sectio (Kaiserschnitt) wurde verzögert?
Mutter und Kind sind während der Schwangerschaft und bei der Geburt nach Facharztstandard zu behandeln. Jeder körperliche Schaden, der dabei nicht schicksalhaft eintritt, beruht letztendlich auf einem ärztlichen Behandlungsfehler. Die Schwangere ist außerdem vom Arzt über die Behandlungsmaßnahmen und deren Risiken sowie Behandlungsalternativen rechtzeitig so aufzuklären, dass sie das Für und Wider abwägen und sich dann entscheiden kann. Andernfalls haftet der Arzt bei Gesundheitsschäden schon wegen fehlerhafter Aufklärung des Patienten.
Ärzte und Hebammen haften wegen fehlerhafter medizinischer Behandlung dem Kind und ggf. auch der Mutter auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. Grundlage der Haftung ist einerseits der Behandlungsvertrag bzw. Krankenhausvertrag, egal ob Kassen- oder Privatpatient, sowie die Notfallversorgung und andererseits die unterlassene, verspätete oder fehlerhafte Aufklärung der Schwangeren zum Ablauf der Geburt, Behandlungsalternativen und Risiken. Behandlungs- und Aufklärungsfehler können auch in Kombination vorliegen.
Behandlungsfehler bzw. Geburtsschäden sind insbesondere möglich bei
Sectio / sekundärer Sectio / Notsectio (es gibt drei Arten von Kaiserschnitt) Verzögerungen führen häufig zu Gesundheitsschäden des Kindes
Infektionen der Schwangeren ohne deren Diagnose und Behandlung
Extrauteringravität (EUG) z.B. Eileiterschwangerschaft
Cervixinsuffizienz Muttermundschwäche meistens vom 4. bis 6. Schwangerschaftsmonat. Dadurch droht eine Fehlgeburt oder sehr unreife Frühgeburt
Plazentakomplikationen wie Plazentainsuffizienz, vorzeitige Plazentaablösung oder Plazenta praevia
off-label-use von nicht dafür zugelassenen Medikamenten zur Geburtseinleitung, z.B. Cytotec (Misoprostol)
Gestationsdiabetis (GDM) Schwangerschaftsdiabetis
Hypoxisch ischämische Enzephalopathie (HIE) Sauerstoffmangel des Kindes während der Schwangerschaft
Praeklampsie sog. Schwangerschaftsvergiftung meist ab 20. SSW führt zur Wachstumsverzögerung
HELLP-Syndrom spezielle Form der Praeklampsie mit Blutgerinnungsstörung, Reduzierung der Blutplättchen und erhöhten Leberwerten. Oft ist eine rasche Beendigung der Schwangerschaft durch sectio erforderlich.
Eklampsie Krampfanfall der Schwangeren meist ab der 30. SSW oder während bzw. kurz nach Geburt mit Gefahr für das Kind wegen mangelhafter Sauerstoffversorgung
perinatale Asphyxie Sauerstoffmangel des Kindes während der Geburt mit der möglichen Folge eines hypoxischen Hirnschadens. Meist verursacht durch Plazentainsuffizienz, Plazentaablösung, Nabelschnurkompression oder Nabelschnurumschlingung. Falsche Reaktion auf das CTG Kardiotokogramm, MBU Mikroblutuntersuchung bzw. BGA Blutgasanalyse.
Schulterdystokie nach der Entwicklung des Kopfes bleibt das Kind wegen fehlender Drehung mit der Schulter im Geburtskanal hängen und es kommt zum Geburtsstillstand. Gefürchtete Komplikation oft verursacht durch ein forciertes Geburtsmanagement, falsches Kristellern (Druckausübung auf den Bauch der Mutter) oder falsche Position der Mutter bei Geburt. Es drohen Sauerstoffunterversorgung oder bei falscher ärztlicher Reaktion eine lebenslange Schädigung der betroffenen Schulter des Kindes in Form einer Plexusparese.
Fehllage des Kindes ohne oder zu später Entschluss zur sectio
Makrosomie Kind ist größer und schwerer als normal
Netzhautablösung bei Frühgeborenen sog. Retinopathie, die zur Erblindung führen kann
Der Anspruch ist außerdem vererblich und kann von den Erben eines verstorbenen Patienten geltend gemacht werden.