Medizinrecht

Ärztliche Behandlungsfehler
Geburtsschäden
Fehlerhafte Medizinprodukte
Schönheitsoperationen
Kosmetische Behandlungen

Medizinrecht ist ein Rechtsgebiet, das neben umfangreichen rechtlichen Kenntnissen ein besonderes Verständnis von medizinischen Sachverhalten erfordert. Sie sollten sich rechtzeitig von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen, um Ihre Ansprüche nicht zu gefährden und Fehler zu vermeiden.

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Arzthaftung - oder doch Medizinrecht?

Medizinrecht umfasst die zivilrechtliche und strafrechtliche Haftung des Arztes, das Recht der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung, insbesondere Vertragsarzt- und Vertragszahnarztrecht, sowie die Grundzüge der Pflegeversicherung, das Berufsrecht der Heilberufe, insbesondere ärztliches Berufsrecht, die Grundzüge des Berufsrechts sonstiger Heilberufe, das Vertrags- und Gesellschaftsrecht der Heilberufe einschließlich Vertragsgestaltung, das Vergütungsrecht der Heilberufe, das Krankenhausrecht einschließlich Bedarfsplanung, die Finanzierung und das Chefarztvertragsrecht, Grundzüge des Arzneimittel- und Medizinprodukterechts sowie die Grundzüge des Apothekenrechts.

Für den Patienten hat nur das Recht der zivilrechtlichen Haftung des Arztes für Behandlungsfehler praktische Bedeutung. Es handelt sich um das sog. Arzthaftungsrecht.

Es geht um Schmerzensgeld und um Schadensersatz wegen fehlerhafter Behandlung, aber auch wegen fehlerhafter oder unvollständiger Aufklärung des Patienten vor, während oder nach Durchführung der Behandlung.

Es gilt das Prinzip der Einheit des Schadensfalles. Der Patient muss bis zum Eintritt der Verjährung alle Schäden, die durch die fehlerhafte Behandlung und / oder fehlerhafte Aufklärung entstanden sind oder noch entstehen können, geltend machen.

Die Verjährungsfrist beginnt regelmäßig mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Patient Kenntnis vom Behandlungsfehler und von der Person des Behandlers erhält. Sie endet nach Ablauf der folgenden drei Kalenderjahre (Bsp.: Kenntnis im Jahr 2010, Beginn Verjährungsfrist 1.1.2011, Ende mit Ablauf des 31.12.2013). Hier handelt es sich aber nur um das Grundprinzip. Lassen Sie sich bei Zweifeln auf jeden Fall zeitnah beraten, weil es Umstände gibt, die zu einer längeren Verjährungsfrist führen können. Im Extremfall beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre (Bsp.: Ein bei seiner Geburt geschädigtes Kind. Der Behandlungsfehler wurde bisher verschwiegen).

Ärzte bzw. deren Versicherungen lehnen eine Schadensersatzleistung für Behandlungsfehler regelmäßig ab oder versuchen, den offensichtlich geschädigten Patienten mit einer kleinen Zahlung abzuspeisen. Der Patient kommt in der Regel nur durch eine Klage zu seinem Recht.

Auch bei engen finanziellen Möglichkeiten sollten Sie unbedingt eine Beratung in Anspruch nehmen, um die Möglichkeiten abzuklären, ob und wie Ihre Ansprüche durchgesetzt werden können.

Rechtsanwalt Dirk Heinemann ist seit ca. 20 Jahren ausschließlich für Patienten im Arzthaftungsrecht tätig.