Schadensrecht

Sach-/Personen- /Vermögensschaden
Schadensersatz Schmerzensgeld
Erwerbsschaden
Haushaltsführungsschaden
Unterhaltsschaden
Kapitalisierung
Verjährung


Alle machen Schadensrecht, aber wenige machen es richtig. Sie sollten sich rechtzeitig von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten und vertreten lassen, um Ihre Ansprüche nicht zu gefährden und Fehler zu vermeiden.

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Sachschaden / Personenschaden / Vermögensschaden

Das Schadensrecht spielt in vielen Rechtsgebieten eine wichtige Rolle. Zum Beispiel bei Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung von Verträgen. Oder im Arbeitsrecht, wenn sich Arbeitgeber oder Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig machen.

Eine besondere Bedeutung hat das Schadensrecht sicherlich im Medzinrecht bei fehlerhafter Behandlung durch einen Arzt und unter Umständen lebenslangen Folgen für den Patienten und natürlich im Verkehrsrecht bei schweren Unfällen mit ebenso dramtischen Folgen.

Man unterscheidet zwischen Sachschäden, Personenschäden und Vermögensschäden. Um dieses Risiko auf Seiten des Schädigers abzusichern, sollte eine Haftpflichtversicherung geschlossen werden.

Sachschaden versteht sich von selbst. Irgendetwas wird beschädigt oder zerstört und für die Wiederherstellung oder den Verlust ist Schadensersatz zu leisten.

Bei Personenschäden ist die Gesundheit eines Menschen geschädigt worden, wofür in der Regel Schmerzensgeld zu zahlen ist. In den letzten zehn bis fünfzehn Jahren hat sich die Rechtsprechung geändert und es ist teilweise zu einem deutlichen Anstieg der Schmerzensgeldbeträge gekommen, insbesondere bei Geburtsschäden, die zu lebenslangen Behinderungen der Kinder geführt haben.

Der Vermögensschaden ist eng mit dem Personenschaden verknüpft. Häufig führen körperliche Schäden zu weiteren Schäden im Beruf. Insbesondere bei Selbständigen sind die Folgen oft dramatisch, weil die Existenz einer Familie betroffen sein kann. Oder die Arbeit im Haushalt kann nicht mehr (voll) erledigt werden. Sehr problematisch insbesondere bei Alleinerziehenden mit mehreren Kindern.

Die Höhe der Schadensersatzrenten ist abänderbar, falls sich der Zustand des Geschädigten verbessert oder verschlechtert.


TIP: Ausfallversicherung

Wenn Sie selbst eine private Haftpflichtversicherung haben, schließen Sie dazu zusätzlich eine sog. (Forderungs)Ausfallversicherung für wenige Euro im Jahr ab. Wenn Sie geschädigt werden und der Schädiger kann nicht zahlen, springt die Ausfallversicherung ein und erstattet Ihnen den Schaden. Allerdings muss erst ein Urteil gegen den Schädiger vorliegen und in der Regel drei erfolglose Vollstreckungsversuche.

Für geringe Prämien im Jahr sind Sie unter Umständen ein Leben lang abgesichert.


Erwerbsschaden

Ist die Gesundheit einer Person dauerhaft geschädigt worden, kommt es wegen beruflicher Einschränkungen häufig zum Erwerbsschaden. Der Geschädigte ist so zu stellen wie ohne den gesundheitlichen Schaden. Kann nicht mehr oder nicht mehr voll gearbeitet werden, wird auch weniger in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt und der Geschädigte erhält weniger Altersrente. Auch dieser Schaden ist zu erstatten.

Extrem ist diese Schadensposition bei Kindern oder Personen, die erst am Anfang ihres Berufslebens stehen. Bei Kindern versucht man in Anlehnung an die Ausbildung der Eltern und ggf. älteren Geschwister den wahrscheinlichen beruflichen Werdegang festzustellen, woran sich dann der Erwerbsschaden orientiert. In der Regel ist eine lebenslange Schadensersatzrente zu zahlen.


Haushaltsführungsschaden

Entsprechendes gilt für den ganzen oder teilweisen Ausfall im Haushalt. Der sog. Haushaltsführungsschaden hängt von der Art und Größe des Haushalts, der Anzahl der Personen, Haustieren und ggf. Nutztieren (z.B. Bauernhof, Reiterhof usw.) ab. Dann ist zu prüfen, was der Geschädigte vor Schadenseintritt konkret im Haushalt erledigt hat und mit welchen Arbeiten er nun wieviele Stunden in der Woche ausfällt. Springen Familienmitglieder ein, wird der Schaden fiktiv abgerechnet. Der Geschädigte erhält in diesem fall Schadensersatz in Höhe des unterstellten Nettostundenlohns einer Haushaltshilfe. Oder es wird tatsächlich eine Haushaltshilfe eingestellt, deren Bruttoeinkommen zu erstatten ist.


Unterhaltsschaden

Fällt der Geschädigte beruflich teilweise oder voll aus oder verstirbt er an den Folgen der Schädigung, haben die Hinterbliebenen einen Unterhaltsschaden, der ebenfalls durch monatliche Schadensersatzrenten auszugleichen ist.


Kapitalisierung

Häufig wollen Versicherungen des Schädigers den Vorgang beenden und bieten eine Kapitalisierung der Schadensersatzrenten an. Statt der Schadensersatzrente soll ein Gesamtbetrag den Geschädigten in die Lage versetzen, monatlich die Schadensersatzrente bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (Eintritt in Altersrente, statistische Lebenserwartung) zu erhalten. Hier werden im Rahmen der Berechnung häufig fatale Fehler gemacht, indem mit zu hohen Zinsen und ohne Dynamisierung, also Anpassung an die steigenden Lebenshaltungskosten, gerechnet wird. Die fehlerhafte Berechnung kann leicht mehrere zehntausend Euro wert sein.


Verjährung

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt, falls nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte bzw. Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 BGB).

Hier werden häufig Fehler gemacht und man geht von Verjährung aus, obwohl der Anspruch noch nicht verjährt ist und durchgesetzt werden könnte. Oft wird übersehen, dass der Geschädigte erst einige Zeit später erfahren hat, wer der Schädiger war. Erst mit dieser Kenntnis kann die Verjährung beginnen.

Es gilt der Grundsatz der Schadenseinheit. Das bedeutet, die Verjährung beginnt einheitlich und nicht für jede Schadensposition gesondert, auch wenn sich die konkrete Schadensposition erst in ferner Zukunft ergeben sollte.

Andererseits können die Verjährungsfristen bei mehreren Schädigern zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnen.

Die Absicherung aller Schadenspositionen, insbesondere für die Zukunft, muss durch schriftliches Anerkenntnis des Schädigers mit Wirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils, durch entsprechendes Urteil eines Gerichts oder notarielle Urkunde erfolgen, weil sonst die Verjährung der Ansprüche droht.


Ihr hbkk Team


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