Medizinprodukte sind Produkte mit medizinischer Zweckbestimmung, die vom Hersteller für die Anwendung beim Menschen bestimmt sind. Anders als bei Arzneimitteln bzw. Medikamenten, die hauptsächlich den Stoffwechsel des Patienten beeinflusssen, wird die bestimmungsgemäße Hauptwirkung bei Medizinprodukten vor allem auf physikalischem Weg erreicht.
Zu den Medizinprodukten gehören beispielsweise Implantate wie Hüftgelenke, Herzklappen und stents, Produkte zur Injektion, Infusion, Transfusion und Dialyse, Katheter, Herzschrittmacher, Röntgengeräte, Ultraschallgeräte, Dentalprodukte, Verbandstoffe, Sehhilfen, Kondome, ärztliche Instrumente sowie Labordiagnostika. Und natürlich medizinische Software, die für die fehlerfreie Funktion vieler Medizinprodukte eingesetzt wird. Medizinprodukte sind auch Produkte, die einen Stoff oder Zubereitungen aus Stoffen enthalten oder mit solchen beschichtet sind, z.B. stents.
Man unterscheidet aktive Medizinprodukte, die nur mit einer Energiequelle, in der Regel Stromversorgung, betrieben werden können. Nicht aktive Medizinprodukte kommen ohne Energieversorgung aus, wie z.B. Implantate, medizinische Instrumente, Infusionen, oder werden durch den menschlichen Körper erzeugte Kraft angetrieben, wie z.B. Handbeatmungsbeutel.
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Hersteller und Betreiber bzw. Anwender haften zivilrechtlich nach Produkthaftungsgesetz. Es sieht vor, dass der Hersteller für Sach- und Personenschäden haftet, die von seinem fehlerhaften Produkt verursacht wurden. Hersteller ist vor allem derjenige, der das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat. Auf ein Verschulden des Herstellers kommt es dabei nicht an (sog. Gefährdungshaftung).
Auch der Betreiber oder Anwender haftet als Hersteller nach Produkthaftungsgesetz. Das ist insbesondere im Bereich der In-Haus-Herstellung von Medizinprodukten der Fall. Der Betreiber, der aus zugelieferten Medizinprodukten oder Teilprodukten unter Veränderung oder Hinzufügung ein neues Medizinprodukt herstellt, wird dadurch zum Hersteller im Sinne des Produkthaftungsgesetzes. Das gilt besonders in den Fällen, in denen der Betreiber bzw. Anwender Eingriffe in ein Medizinprodukt vornimmt, z.B. durch Einbau anderer Teile oder durch Verbindung mit einer veralteten oder fremden Software, die vom Hersteller nicht zur Verwendung mit dem Teilprodukt freigegeben wurde.
Für Schäden, die durch dieses neue Medizinprodukt verursacht werden, ohne dass der schadensverursachende Fehler bereits bei einem der Teilprodukte vorlag, ist allein der Betreiber oder Anwender als Hersteller verantwortlich.
Außerdem wird ein Betreiber oder Anwender eines Medizinproduktes zum Hersteller, wenn er die Zweckbestimmung des Medizinproduktes durch den eigentlichen Hersteller missachtet. In diesem Fall wird er produkthaftungsrechtlich als Hersteller eines neuen Medizinproduktes mit abweichender Zweckbestimmung behandelt und übernimmt damit zugleich die Produktverantwortung vom ursprünglichen Hersteller.
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