Die Kündigung eines Arbeitsvertrages hat schriftlich zu erfolgen. Die Kündigung per Fax, eMail, SMS, whatsapp usw. ist unwirksam. Ebenso die mündlich erklärte Kündigung.
Das Kündigungsschreiben muß dem Arbeitnehmer im Original unterzeichnet zugehen. Sie muß persönlich übergeben oder in den Briefkasten eingeworfen werden. Wird der Zugang der Kündigung bestritten, muß der Kündigende beweisen, daß der anderen Partei des Arbeitsvertrages die Kündigung zugegangen ist.
Kündigung während einer Erkrankung bzw. Arbeitsunfähigkeit und während des Urlaubs sind möglich. Hier kommt eine "Verlängerung" der Klagefrist in Betracht, wenn die Dreiwochenfrist bei Rückkehr aus dem Krankenhaus oder aus dem Urlaub schon abgelaufen ist.
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Kündigungsschutz findet grundsätzlich auf jedes Arbeitsverhältnis Anwendung, unabhängig davon, ob Vollzeitjob oder nur stundenweises Arbeitsverhältnis.
Der allgemeine Küdigungsschutz ist im Kündigungsschutzgesetz geregelt. Voraussetzung ist ein Arbeitsverhältnis von mehr als 6 Monaten Dauer und mit mehr als 10 Arbeitnehmern im Betrieb. Auszubildende und der Arbeitgeber werden nicht mitgezählt. Die Zahl der Arbeitnehmer wird nicht nach Köpfen, sondern nach Arbeitszeit der Mitarbeiter ermittelt. Bis 20 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit ergeben zB. 0,5 Arbeitnehmer, bis 30 Stunden 0,75 Arbeitnehmer. Es kommt auf die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung an. Die Berechung ist oft kompliziert.
Sind die beiden Voraussetzungen erfüllt, kann die Kündigung nur aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, personen- oder verhaltensbedingten Gründen erfolgen. Der Arbeitgeber muss den Kündigungsgrund umfassend darstellen und beweisen.
Im Falle der Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen sind vom Arbeitgeber außerdem die Grundsätze der Sozialauswahl zu beachten. Er muss unter vergleichbaren Arbeitnehmern stets die sozial schwächsten Arbeitnehmer verschonen. Die Sozialauswahl hat anhand eines Vergleichs des Lebensalters, der Betriebszugehörigkeit und der Unterhaltspflichten für Ehegatten und Kinder zu erfolgen.
Besonderer Kündigungsschutz kommt ab Beginn des Arbeitsverhältnisses für alle Arbeitnehmer in Betracht, die die Voraussetzungen erfüllen.
Es handelt sich insbesondere um Schwerbehinderte bzw. Gleichgestellte (Sozialgesetzbuch IX), Schwangere bis vier Monate nach der Entbindung (Mutterschutzgesetz), Eltern in Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz), Personen in der Pflegezeit (Pflegezeitgesetz), Auszubildende nach Ende der Probezeit (Berufsbildungsgesetz).
Wegen ihrer besonderen Funktion sind Betriebsratsmitglieder, Personalratsmitglieder, Wahlvorstandsmitglieder und Wahlbewerber hierzu geschützt (Kündigungsschutzgesetz / Betriebsverfassungsgesetz / jeweiliges Personalvetretungsgesetz), Jugend- und Auszubildendenvertretungen (Betriebsverfassungsgesetz / Personalvertretungsgesetz), Schwerbe- hindertenvertretungen (Sozialgesetzbuch IX) und Datenschutzbeauftragte (BDSG) geschützt.
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