Aufhebungsvertrag

Beendigung Arbeitsvertrag
gegenseitig einvernehmlich schriftlich
Umgehung Kündigungsschutz
Umgehund Kündigungsfrist
Umgehung Betriebsrat
Sperrzeit und kürzeres Arbeitslosengeld


Vorsicht: in der Regel sollte kein Aufhebungsvertrag ohne anwaltliche Beratung und Prüfung der sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen (Sperrzeit und Dauer Arbeitlosengeld) geschlossen werden.

Rufen Sie kurzfristig an und nehmen Sie einen unverbindlichen Informationstermin wahr.


03841 26560 Wismar
0451 1216 1899 Lübeck


Gemeinsames Ende

Die einvernehmliche Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses ist ein Vertrag, mit dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt beenden.

Vorteile bringt der Aufhebungsvertrag regelmäßig nur für den Arbeitgeber. Kündigungsschutz, Kündigungsfristen müssen nicht beachtet werden. Der Betriebsrat muss nicht informiert bzw. beteiligt werden.

Da der Arbeitnehmer an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitwirkt, kann es zu Sanktionen der Bundesagentur für Arbeit in Form der Leistungsminderung und Leistungsverkürzung kommen. Es drohen eine Sperrzeit für den Bezug von Leistungen bis zu 12 Wochen und außerdem eine erhebliche Verkürzung der Leistungsdauer.

Problematisch ist auch eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf bzw. ohne Beachtung der Kündigungsfrist. Auch diesbezüglich drohen erhebliche Nachteile.


Anfechtung

Ist der Arbeitnehmer bei Abgabe seiner Erklärung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Irrtum, ist er getäuscht oder unter Druck gesetzt bzw. bedroht worden, kann die Erklärung angefochten werden. Hier sind teilweise kurze Fristen zu beachten.


Ihr hbkk Team


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